Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.381,36 € als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), die nach Abzug der zumutbaren Belastung
(= 6% vom Gesamtbetrag der Einkünfte) zu einem abziehbaren Betrag in Höhe von 525,-- € führen würden. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2004 als Maschinenbau-Techniker Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung 2004 beantragte er u. a. Anwaltskosten in Höhe von 2.381,36 € für einen Rechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) hat in dem Einkommensteuerbescheid 2004 vom 08.02.2005 diese Aufwendungen nicht berücksichtigt. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 03.11.2005 wird Bezug genommen.
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