Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) ist von keiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines anderen Gerichts abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Das FG weicht von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen Gerichts ab, wenn es bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der einem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz einer BFH-Entscheidung oder eines anderen Gerichts widerspricht.
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