BFH - Beschluss vom 29.08.2003
III B 156/02
Normen:
EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 41

Außergewöhnliche Belastung; Schwerbehinderung - Kosten für Begleitperson

BFH, Beschluss vom 29.08.2003 - Aktenzeichen III B 156/02

DRsp Nr. 2003/14536

Außergewöhnliche Belastung; Schwerbehinderung - Kosten für Begleitperson

1. Ein Körperbehinderter, bei dem die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist, kann Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, bis zu 1.500 DM (767 EURO) neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung abziehen.2. Diese Grundsätze gelten nicht für Kosten für eine Begleitperson bei Fahrten in eine Klinik.

Normenkette:

EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachte Abweichung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 2002 III R 58/98 (BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) liegt nicht vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Senat hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Körperbehinderter, bei dem die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist, Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, bis zu 1 500 DM (767 EURO) neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung abziehen kann. Dieser Betrag entspricht den durchschnittlichen Ausgaben für Urlaubsreisen der Deutschen im Jahr 2000.