FG Hamburg - Urteil vom 21.01.1998
V 90/94
Fundstellen:
EFG 1998, 663

Außergewöhnliche Belastung: Vermögen der Pflegebedürftigen

FG Hamburg, Urteil vom 21.01.1998 - Aktenzeichen V 90/94

DRsp Nr. 2001/2832

Außergewöhnliche Belastung: Vermögen der Pflegebedürftigen

Krankheits- und Pflegekosten zugunsten eines Dritten kann der Steuerpflichtige nicht als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art (§ 33 EStG) abziehen, wenn der Dritte zu 25 % an einem unbelasteten Mietwohngrundstück beteiligt ist, das nicht teilweise eigenen Wohnzwecken des Dritten dient. Die Zahlungen sind auch nicht notwendig i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, da der Dritte nicht unterhaltsbedürftig ist.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen, die der Kläger im Streitjahr 1992 auf das Konto seiner Mutter geleistet hat, steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger ist Architekt, die Klägerin medizinischtechnische Assistentin. Im Streitjahr erzielte der Kläger in der Zeit vom 1.1. bis 30.4. einen Arbeitslohn in Höhe von 31.800 DM. In der Zeit vom 1.5. bis 31.12.1992 war er arbeitslos. Er bezog in dieser Zeit Lohnersatzleistungen in Höhe von 22.722 DM. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 29.602 DM.