FG Düsseldorf - Urteil vom 11.08.2003
7 K 3527/02 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; SGB V § 27a ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 317

Außergewöhnliche Belastung; Zeugungsunfähigkeit; Krankheit; Heilbehandlung; Homologe künstliche Befruchtung; Gemeinsame Veranlagung - Aufwendungen für eine homologe künstliche Befruchtung der Ehefrau als außergewöhnliche Belastung

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2003 - Aktenzeichen 7 K 3527/02 E

DRsp Nr. 2003/14865

Außergewöhnliche Belastung; Zeugungsunfähigkeit; Krankheit; Heilbehandlung; Homologe künstliche Befruchtung; Gemeinsame Veranlagung - Aufwendungen für eine homologe künstliche Befruchtung der Ehefrau als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für eine homologe künstliche Befruchtung der Ehefrau, die aufgrund der Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes entstehen, stellen bei gemeinsamer Veranlagung der Ehegatten als außergewöhnliche Belastungen abziehbare Kosten einer Heilbehandlung dar.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; SGB V § 27a ;

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).