Strittig ist, ob Aufwendungen für den Bau eines Schwimmbeckens außergewöhnliche Belastungen sind.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Geschäftsführer und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin übt den Beruf der Bürokauffrau aus und erzielt daraus pauschal versteuerte Einkünfte. Daneben erzielen die Eheleute Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dreier Wohnungen, wobei eine Wohnung eine Einliegerwohnung in ihrem Wohnhaus ist.
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