FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.10.2006
6 K 2169/05
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 413

Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für den Bau eines Schwimmbeckens

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.10.2006 - Aktenzeichen 6 K 2169/05

DRsp Nr. 2006/29768

Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für den Bau eines Schwimmbeckens

Mit der Errichtung des Schwimmbeckens zur Therapie eines behinderten Familienmitglieds auf einem selbstgenutzten Grundstück erhält der Steuerpflichtige in aller Regel einen Gegenwert, wenn das Schwimmbecken auch von nicht behinderten Personen genutzt werden kann, weil die Möglichkeit der Nutzung eines privaten Schwimmbeckens auch für nicht behinderte Personen einen Vorteil gegenüber dem Besuch eines öffentlichen Schwimmbades darstellt und bei der Veräußerung des Grundstücks das Vorhandensein des Schwimmbeckens zu einem deutlich gesteigerten Kaufpreis führen kann.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob Aufwendungen für den Bau eines Schwimmbeckens außergewöhnliche Belastungen sind.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Geschäftsführer und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin übt den Beruf der Bürokauffrau aus und erzielt daraus pauschal versteuerte Einkünfte. Daneben erzielen die Eheleute Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dreier Wohnungen, wobei eine Wohnung eine Einliegerwohnung in ihrem Wohnhaus ist.