Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob diverse Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind.
Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 2017 und 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2017 machten die Kläger Aufwendungen in Höhe von insgesamt 21.166 € (19.561,99 € für die Klägerin und 1.305,92 € für den Kläger) geltend. Darin enthalten waren u.a. Aufwendungen für Klinikbesuche in A und B in Höhe von 3.479,05 € sowie Aufwendungen für ein Rückenmuskeltraining (...-Training) des Klägers in Höhe von 891,00 €. Der Beklagte berücksichtigte diese (und weitere Aufwendungen) im Einkommensteuerbescheid vom 18.02.2019 nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Er berücksichtigte nur außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 3.072 €, unter Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung in Höhe von 2.374 € ergab sich ein nach § 33 EStG abzugsfähiger Betrag in Höhe von 698 €.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|