BFH - Urteil vom 23.05.2002
III R 52/99
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1850
BFH/NV 2002, 1229
BFHE 199, 287
BStBl II 2002, 592
DB 2002, 1805
NJW 2002, 3496
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 29.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2932/96

Außergewöhnliche Belastungen bei Formaldehydemission

BFH, Urteil vom 23.05.2002 - Aktenzeichen III R 52/99

DRsp Nr. 2002/10529

Außergewöhnliche Belastungen bei Formaldehydemission

»1. Aufwendungen für die Neuanschaffung von Mobiliar können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn von den ausgetauschten Möbeln aufgrund einer Formaldehydemission nachweisbar eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgeht.2. Die konkrete Gesundheitsgefährdung gilt als nachgewiesen, wenn die Formaldehydemission ausweislich eines vor der Anschaffung erstellten amtlichen technischen Gutachtens zu einer Formaldehydkonzentration in der Innenluft von über 0,1 ppm geführt hat. Wird dieser Grenzwert unterschritten, können die Kosten für die Neuanschaffung steuerlich nur dann abziehbar sein, wenn die Schadstoffbelastung tatsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht hat. Der Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und Formaldehydemission ist in diesem Fall zusätzlich durch ein vor der Anschaffung erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe: