Der Bescheid für 2011 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 06.08.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2012 wird dahingehend geändert, dass die zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen von XXXX € um XXXX € auf XXXX € zu erhöhen sind. Die Berechnung des hieraus folgenden Steuerbetrags wird dem Beklagten auferlegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 15 v.H. und der Beklagte zu 85 v.H. zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob verschiedene Aufwendungen, welche durch eine schwere Erkrankung des Klägers veranlasst sind, als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sind.
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