FG Köln - Urteil vom 20.03.2019
4 K 1961/16
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;

Außergewöhnliche Belastungen für Aufwendungen durch Fahrten eines Kindes mit Asperger-Sydrom zur Privatschule und weitere Krankheitskosten

FG Köln, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 4 K 1961/16

DRsp Nr. 2022/4119

Außergewöhnliche Belastungen für Aufwendungen durch Fahrten eines Kindes mit Asperger-Sydrom zur Privatschule und weitere Krankheitskosten

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 31.8.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.6.2016 wird dergestalt geändert, dass weitere außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 1.315 € berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 87 % und der Beklagte zu 13 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für Fahrten aus Anlass eines Besuches eines an Asperger-Syndrom und hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens leidenden Kindes in einer Privatschule zwecks Abholung in der Familienwohnung und zurück sowie weitere Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsfähig sind sowie darum, ob weitere Aufwendungen in Höhe von 10 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.