FG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.2001
8 K 4686/00 E
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 753

Außergewöhnliche Belastungen; Mietwohnung; Hausrat; Blitzschlag; Hausratversicherung; Zeitwertabschlag - Wiederbeschaffung von durch Blitzschlag zerstörtem Hausrat als außergewöhnliche Belastung

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 8 K 4686/00 E

DRsp Nr. 2001/8724

Außergewöhnliche Belastungen; Mietwohnung; Hausrat; Blitzschlag; Hausratversicherung; Zeitwertabschlag - Wiederbeschaffung von durch Blitzschlag zerstörtem Hausrat als außergewöhnliche Belastung

1. Aufwendungen für durch Blitzschlag zerstörten Hausrat in einer Mietwohnung sind auch dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige keine Hausratversicherung abgeschlossen hat. 2. Von den Kosten der Ersatzbeschaffung ist ein angemessener Altersabschlag vorzunehmen.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von durch Blitzschlag zerstörtem Hausrat als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, obwohl die Klägerin keine Hausratversicherung abgeschlossen hatte.

Die Klägerin bewohnt eine Mietwohnung. Durch einen Blitzschlag am 09.09.1997 und einen dadurch ausgelösten Wasserrohrbruch wurden zahlreiche Hausratgegenstände und einige Kleidungsstücke beschädigt, die die Klägerin anschließend wieder beschaffte. Die hierzu erforderlichen Aufwendungen musste sie selbst tragen, da sie den Abschluss einer Hausratversicherung unterlassen hatte.