Streitig ist, ob Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von durch Blitzschlag zerstörtem Hausrat als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, obwohl die Klägerin keine Hausratversicherung abgeschlossen hatte.
Die Klägerin bewohnt eine Mietwohnung. Durch einen Blitzschlag am 09.09.1997 und einen dadurch ausgelösten Wasserrohrbruch wurden zahlreiche Hausratgegenstände und einige Kleidungsstücke beschädigt, die die Klägerin anschließend wieder beschaffte. Die hierzu erforderlichen Aufwendungen musste sie selbst tragen, da sie den Abschluss einer Hausratversicherung unterlassen hatte.
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