FG München - Urteil vom 21.04.2009
13 K 4357/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 2 S. 1;

Außergewöhnliche Reparaturaufwendungen für das Kfz sind nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale abziehbar

FG München, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 13 K 4357/07

DRsp Nr. 2009/15783

Außergewöhnliche Reparaturaufwendungen für das Kfz sind nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale abziehbar

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG in der ab dem 1.1.2001 gültigen Fassung (Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21.12.2000, BGBl I 2000, 1918) sind außergewöhnliche Aufwendungen für ein Kfz (z.B. Motorschaden aufgrund vorzeitigen Verschleiß) neben der Entfernungspauschale nicht mehr abziehbar sind. 2. Die ältere BFH-Rechtsprechung, nach der außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind (z. B. BFH v. 25.1.1985, VI R 35/82, BFH/NV 1985, 28; v. 17.10.1973, VI R 26/73, BStBl II 1974, 186), ist durch die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 1.1.2001 überholt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.

I.

Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.