FG Hamburg - Urteil vom 21.09.2021
4 K 63/18
Normen:
I-PA Protokoll II Art. 34 Abs. 6;

Außergewöhnliche Umstände für Zollpräferenz bei Zweifelausräumung trotz fehlender Anwort auf Nachprüfungsersuchen

FG Hamburg, Urteil vom 21.09.2021 - Aktenzeichen 4 K 63/18

DRsp Nr. 2022/7635

Außergewöhnliche Umstände für Zollpräferenz bei Zweifelausräumung trotz fehlender Anwort auf Nachprüfungsersuchen

Außergewöhnlichen Umstände i.S.v. Art. 34 Abs. 6 Protokoll II I-PA liegen vor, wenn der Ausfuhrstaat trotz fehlender Antwort auf ein Nachprüfungsersuchen auf einem anderen, im Vertrag vorgesehenen Weg in für alle Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten gleichermaßen zugänglicher Weise die Zweifel an der Echtheit einer Warenverkehrsbescheinigung ausgeräumt hat (Fortentwicklung von EuGH, Urteil vom 7. Dezember 1993, Huygen, C-12/92, und Urteil vom 23. Februar 1995, Bonapharma, C-334/93).

Normenkette:

I-PA Protokoll II Art. 34 Abs. 6;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung eines Präferenzzolls für die Einfuhr von Palmöl aus Papua-Neuguinea.