BFH - Beschluss vom 01.04.2004
IX B 133/03
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 321a Abs. 4 S. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1118
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 4834/03

Außerordentliche Beschwerde - Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 01.04.2004 - Aktenzeichen IX B 133/03

DRsp Nr. 2004/9314

Außerordentliche Beschwerde - Gegenvorstellung

Gegen die Entscheidung des FG über eine Gegenvorstellung i.S. von § 321 a ZPO ist keine außerordentliche Beschwerde an den BFH gegeben. Weist das FG die Gegenvorstellung zurück, ist der Beschluss unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 321a Abs. 4 S. 4 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat einen Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2000 abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen. Die gemäß § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) analog erhobene Gegenvorstellung der Antragsteller wies das FG in seinem --nach der beigefügten Rechtsmittelbelehrung unanfechtbaren-- Beschluss vom 22. September 2003 8 V 4834/03 E zurück. Hiergegen richtet sich die beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegte außerordentliche Beschwerde der Antragsteller, mit der sie geltend machen, die Entscheidung der Vorinstanz sei greifbar gesetzeswidrig. Die Antragsteller sind der Ansicht, in einem solchen Falle müsse --ungeachtet der Regelung in § 321a ZPO -- in Ermangelung anderer Anfechtungsmöglichkeiten Rechtsschutz durch eine außerordentliche Beschwerde an den BFH eröffnet sein.