BFH, Beschluß vom 07.01.2000 - Aktenzeichen VII B 292/99
DRsp Nr. 2000/859
Außerordentliche Beschwerde
1. Gegen eine FG-Entscheidung über die AdV nach § 69 Abs. 3FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen ist.2. Das Rechtsmittel "der außerordentlichen Beschwerde" ist in der FGO nicht vorgesehen und daher nicht statthaft.