I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2001 beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Körperschaftsteuer 1998. Zur Begründung ihres Aussetzungsantrages setzte ihr das FG eine Frist bis zum 15. Januar 2002. Da sie ihre Antragsbegründung nicht innerhalb der vorgenannten Frist beim FG einreichte, wies dieses den Aussetzungsantrag mit Beschluss vom 22. Januar 2002 als unzulässig ab. Die Antragsbegründung erreichte das FG erst am 23. Januar 2002.
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