BFH - Beschluss vom 29.01.2003
I B 88/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 128 Abs. 3 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1056

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 29.01.2003 - Aktenzeichen I B 88/02

DRsp Nr. 2003/8306

Außerordentliche Beschwerde

Eine außerordentliche Beschwerde war nach der bisherigen Rspr. des BFH nur ausnahmsweise statthaft, wenn die Entscheidung des FG wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit jeglicher Grundlage entbehrte. Ist die Beschwerde schon danach unzulässig, kann die Frage offen bleiben, ob mit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBl I 2001, 1887) die Anrufung des BFH im Wege der außerordentliche Beschwerde überhaupt noch möglich ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 128 Abs. 3 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2001 beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Körperschaftsteuer 1998. Zur Begründung ihres Aussetzungsantrages setzte ihr das FG eine Frist bis zum 15. Januar 2002. Da sie ihre Antragsbegründung nicht innerhalb der vorgenannten Frist beim FG einreichte, wies dieses den Aussetzungsantrag mit Beschluss vom 22. Januar 2002 als unzulässig ab. Die Antragsbegründung erreichte das FG erst am 23. Januar 2002.