BFH - Beschluss vom 20.02.2003
I B 193/02
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 § 155 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1064

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 20.02.2003 - Aktenzeichen I B 193/02

DRsp Nr. 2003/8659

Außerordentliche Beschwerde

Im Finanzgerichtsprozess ist eine außerordentliche Beschwerde seit Einfügung des § 321 a in die Zivilprozessordnung nicht mehr statthaft.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 § 155 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat gegen eine Änderung des ihn betreffenden Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1999 durch den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ohne Erfolg Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt.

Auch das Finanzgericht (FG) wies den darauf bei ihm gestellten Antrag auf AdV zurück, ohne die Beschwerde zuzulassen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben, der das FG nicht abgeholfen und die es dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt hat.

Die Beschwerde war wieder an das zuständige FG zurückzugeben. Der BFH ist für die Entscheidung nicht zuständig.