BFH - Beschluss vom 29.08.2003
III B 109/03
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 § 155 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 71

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 29.08.2003 - Aktenzeichen III B 109/03

DRsp Nr. 2003/14533

Außerordentliche Beschwerde

Seit Inkrafttreten des § 321 a ZPO, der gem. § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, ist eine außerordentliche Beschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs nicht mehr statthaft.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 § 155 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte beim Finanzgericht (FG) zusammen mit einer Klage gegen die Ablehnung eines Erlassantrags beantragt, "das Finanzamt zu verurteilen", ihm, dem Antragsteller, "mindestens 1000,- EURO zu erlassen" und "sämtliche Vollziehungsmaßnahmen und Pfändungen auszusetzen".

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hielt in seiner Stellungnahme den Antrag für unzulässig. Mit Übersendung dieser Stellungnahme an den Antragsteller bat das FG (Schreiben vom 26. März 2003) um Mitteilung bis zum 30. April 2003, ob der Antrag zurückgenommen werde. Da der Antragsteller innerhalb der eingeräumten Frist nicht antwortete, wies das FG durch Beschluss vom 27. Mai 2003 den Aussetzungsantrag als unzulässig ab, weil nur ein vollziehbarer Bescheid ausgesetzt werden könne, der Bescheid über die Ablehnung eines Erlassantrags jedoch nicht vollziehbar sei. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen, nach der Rechtsmittelbelehrung ist die Beschwerde gegen den Beschluss nicht gegeben.