BFH - Beschluss vom 22.10.2003
I B 140/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 128 Abs. 3 S. 2 § 155 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 350
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 8284/02

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 22.10.2003 - Aktenzeichen I B 140/03

DRsp Nr. 2004/873

Außerordentliche Beschwerde

1. Die FGO sieht eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde bei Entscheidungen des FG über einen AdV-Antrag nicht vor.2. Eine außerordentliche Beschwerde ist im FG-Verfahren jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 mit der Einfügung eines § 321 a in die ZPO nicht mehr statthaft.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 128 Abs. 3 S. 2 § 155 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

I. Aufgrund einer Außenprüfung erließ der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) geänderte Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1994 bis 1999, Gewerbesteuer 1995 bis 1999 und Umsatzsteuer 1998 und 1999.

Den von der Antragstellerin gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der genannten Bescheide lehnte das Finanzgericht (FG) ab.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde "wegen Nichtzulassung der Revision" eingelegt, die der Senat dahin deutet, dass die Zulassung der Beschwerde begehrt wird. Die Antragstellerin macht die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend. Zudem rügt sie Verfahrensfehler; das FG sei nicht auf ihren Antrag auf AdV der geänderten Bescheide betreffend Umsatzsteuer eingegangen.

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.