BFH - Beschluss vom 21.10.2005
IV B 170/04
Normen:
FGO § 128 § 129 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 338
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 692/04

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 21.10.2005 - Aktenzeichen IV B 170/04

DRsp Nr. 2005/20870

Außerordentliche Beschwerde

Für die bis Ende des Jahres 2004 zulässige außerordentliche Beschwerde gelten die Zulässigkeitsvoraussetzungen der ordentlichen Beschwerde i. S. des § 128 FGO entspr. Das betrifft insbesondere die Beschwerdefrist gemäß § 129 FGO.

Normenkette:

FGO § 128 § 129 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte Klage gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid erhoben und beantragt, einen Gewinn von 47 182,92 EUR festzustellen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ einen Abhilfebescheid, in dem eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung durchgeführt, der Gewinn jedoch auf 1 163,39 EUR festgestellt wurde. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung beider Beteiligten erlegte der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) der Klägerin mit Beschluss vom 29. Juli 2004 die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung heißt es, es entspreche billigem Ermessen, der Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dem Klagebegehren (Gesellschaftsgewinn von 47 182,92 EUR) sei nur zu einem unmaßgeblichen Teil stattgegeben worden (1 163,39 EUR = 2,5 v.H.), so dass eine Quotelung nicht in Betracht komme.

Der Beschluss wurde am 6. August 2004 mit einfachem Brief zur Post gegeben.