I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte mit Schreiben vom 27. April 2005 Prozesskostenhilfe (PKH) für das beim 3. Senat des Finanzgerichts (FG) des Landes Brandenburg anhängige Klageverfahren 3 K 1306/04. Das FG lehnte die Anträge mangels hinreichender Erfolgsaussichten durch Beschluss vom 27. April 2005 ab.
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben sei, focht der Kläger ihn mit an das FG gerichtetem Schreiben vom 6. Juni 2005 persönlich an.
Das FG hat, soweit es diesem Schreiben durch Auslegung eine Gegenvorstellung entnommen hat, dieser nicht entsprochen, und, soweit es das Schreiben auch als "außerordentliche Beschwerde" gewürdigt hat, dieser Beschwerde nicht abgeholfen und sie an den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeleitet.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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