Die Beschwerde ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 128 Abs. 2, § 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung (§ 91 Abs. 1 FGO) ist eine sog. prozessleitende Verfügung, die nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1992 X B 68/92, BFH/NV 1993, 372, und vom 26. Juli 2005 XI B 88/05, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, jew. m.w.N.).
Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Einführung des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, ; vom 21. Februar 2006 , BFH/NV 2006, ; vom 22. Februar 2006 , n.v., juris, und vom 17. März 2006 , n.v., juris).
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