I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) haben beim Finanzgericht (FG) gegen den Einkommensteuerbescheid 1996, in welchem der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) davon ausgegangen war, dass die Veräußerung eines Grundstücks als gewerblicher Grundstückshandel anzusehen sei, Klage erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheids beantragt. Das FG lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde gegen seinen Beschluss ließ es nicht zu.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit der außerordentlichen Beschwerde "wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit". Das FG habe in gravierender, offenkundiger und an Willkür grenzender Weise den allgemein anerkannten Norm- und Schutzzweck des § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) außer Acht gelassen und damit rechtswidrig in ihr verfassungsrechtlich verbürgtes Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) eingegriffen.
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