BFH - Beschluss vom 13.06.2006
XI B 75/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, 5 § 128 Abs. 3 § 133a ;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 B 10600/03

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 13.06.2006 - Aktenzeichen XI B 75/05

DRsp Nr. 2006/19465

Außerordentliche Beschwerde

Im FG-Prozess ist seit dem In-Kraft-treten des § 133a FGO zum 1.1.2005 eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht mehr statthaft. Der Senat folgt insoweit der Entscheidung des VIII. BFH-Senats gemäß Beschluss vom 30.11.2005 VIII B 181/05 (BStBl II 2006, 188).

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, 5 § 128 Abs. 3 § 133a ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) haben beim Finanzgericht (FG) gegen den Einkommensteuerbescheid 1996, in welchem der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) davon ausgegangen war, dass die Veräußerung eines Grundstücks als gewerblicher Grundstückshandel anzusehen sei, Klage erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheids beantragt. Das FG lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde gegen seinen Beschluss ließ es nicht zu.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit der außerordentlichen Beschwerde "wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit". Das FG habe in gravierender, offenkundiger und an Willkür grenzender Weise den allgemein anerkannten Norm- und Schutzzweck des § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) außer Acht gelassen und damit rechtswidrig in ihr verfassungsrechtlich verbürgtes Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) eingegriffen.