BFH - Beschluss vom 21.09.2006
V S 19/06 (PKH)
Normen:
FGO § 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 457
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 06.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 389/05

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 21.09.2006 - Aktenzeichen V S 19/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/311

Außerordentliche Beschwerde

Eine außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft. Das gilt jedenfalls dann, wenn das FG eine außerordentliche Beschwerde (hilfsweise) als Gegenvorstellung gewertet und den Ast. entsprechend beschieden hat.

Normenkette:

FGO § 128 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat im Verfahren wegen Umsatzsteuervoranmeldungen Februar bis April 2001 mit Beschluss vom 6. Juni 2006 2 K 389/05 das (erneute) Gesuch des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt und darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss unanfechtbar sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Telefax vom 12. Juni 2006 "außerordentliche Beschwerde wegen gewichtiger verfassungsrechtlicher Gründe" eingelegt.

Das FG hat mit weiterem Beschluss vom 18. Juli 2006 die außerordentliche Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und ferner ausgeführt, soweit die außerordentliche Beschwerde in eine Gegenvorstellung umgedeutet werden könne, wäre diese ebenfalls unzulässig.

Daraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juli 2006 "Antrag auf PKH" gestellt. Er führt in der Begründung u.a. aus, dass das FG mit Beschluss vom 18. Juli 2006 nicht über eine "außerordentliche" Beschwerde zu entscheiden, "sondern sie dem BFH vorzulegen" habe.