BFH - Beschluss vom 09.02.2007
XI B 180/06
Normen:
FGO § 128 Abs. 1 § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1151

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 09.02.2007 - Aktenzeichen XI B 180/06

DRsp Nr. 2007/6522

Außerordentliche Beschwerde

Gegen Entscheidungen des BFH ist weder eine Beschwerde noch eine außerordentliche Beschwerde eröffnet. Der BFH ist nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der FG berufen.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 1 § 133a ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2006 XI B 4/06 hat der Senat die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde am 27. Oktober 2006 zur Post gegeben. Mit Schriftsatz vom 24. November 2006, der am 27. November 2006 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin "Beschwerde" gegen den Beschluss vom 6. Oktober 2006 XI B 4/06 eingelegt.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des BFH vom 6. Oktober 2006 XI B 4/06 aufzuheben.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

Die Eingabe vom 24. November 2006 ist als Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2006 wegen Nichtzulassung der Revision nicht statthaft. Denn gegen Entscheidungen des BFH ist weder eine Beschwerde (vgl. § Abs. der -- --) noch eine außerordentliche Beschwerde (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 , BFHE 211, , BStBl II 2006, , und vom 20. Dezember 2005 , BFH/NV 2006, ) eröffnet. Der BFH ist nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Finanzgerichte berufen (vgl. § ).