I. Im Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 1998 bis 2000 änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die angefochtenen Bescheide und erklärte die Hauptsache für erledigt. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erklärte die Hauptsache nicht für erledigt, sondern beantragte stattdessen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf.
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