BFH - Beschluß vom 14.05.2002
X B 36/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, 6 § 77 § 128 Abs. 3 S. 1 ;

Außerordentliche Beschwerde; AdV

BFH, Beschluß vom 14.05.2002 - Aktenzeichen X B 36/02

DRsp Nr. 2002/12516

Außerordentliche Beschwerde; AdV

1. Gegen einen AdV-Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.2. Zu den Voraussetzungen einer "außerordentliche Beschwerde".3. Unterlässt das FG es im Rahmen eines AdV-Verfahrens, eine schriftliche Stellungnahme des Ag. an den Ast. vor der Entscheidung über den AdV-Antrag zu übersenden, ist die Entscheidung nicht greifbar gesetzwidrig.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, 6 § 77 § 128 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe: