BFH - Beschluss vom 29.07.2003
X B 91/03
Normen:
FGO § 155 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1600

Außerordentliche Beschwerde an FG; Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 29.07.2003 - Aktenzeichen X B 91/03

DRsp Nr. 2003/13133

Außerordentliche Beschwerde an FG; Gegenvorstellung

Ein ausschließlich an das FG gerichtetes und als außerordentliche Beschwerde bezeichnetes Schreiben ist nach dem Wegfall der außerordentlichen Beschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren vom FG trotz seiner Bezeichnung als Gegenvorstellung zu behandeln. Das hat zur Folge, dass das FG sich selbst mit dem Vorbringen befassen und darüber entscheiden muss.

Normenkette:

FGO § 155 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. März 2003 wurden der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten des Verfahrens gemäß § 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auferlegt.