1. Durch Beschluß vom 1. Februar 1999 (V B 148/98) hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den unanfechtbaren Beschluß des Finanzgerichts (FG) Münster vom 19. Juni 1998 11 K 7626/97 AO als unzulässig verworfen. Das FG hatte ihm darin die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens (u.a. wegen Nichtabgabe der Steuererklärung) auferlegt.
Mit einem am 1. März 1999 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen, handschriftlich gefertigten Schreiben (ohne Datum) erhebt der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, dagegen Einwendungen.
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