I. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 hat das Finanzgericht (FG) die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des FG vom 23. August 2006 (Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe --PKH-- betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens ... wegen Umsatzsteuer 2. Halbjahr 1990) zurückgewiesen.
Hiergegen will der Antragsteller "Nichtzulassungsbeschwerde" zum Bundesfinanzhof (BFH) erheben und beantragt, ihm für dieses beabsichtigte Verfahren PKH zu bewilligen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg.
Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Beschluss des FG Berlin vom 25. Oktober 2006 unanfechtbar ist, worauf das FG auch hingewiesen hat. Eine außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellung durch das FG ist nicht statthaft, ein entsprechendes Rechtsbegehren hätte keine Aussichten auf Erfolg.
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