BFH - Beschluss vom 13.02.2003
IV B 28/03
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 21a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1063

Außerordentliche Beschwerde, isolierte Kostenentscheidung

BFH, Beschluss vom 13.02.2003 - Aktenzeichen IV B 28/03

DRsp Nr. 2003/8671

Außerordentliche Beschwerde, isolierte Kostenentscheidung

Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit einer isolierten Kostenentscheidung des FG ist seit Einfügung des § 321 a in die Zivilprozessordnung im Finanzprozess unstatthaft.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 21a ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist vor dem Finanzgericht (FG) streitig, ob die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren (1986 bis 1994) Steuern hinterzogen bzw. verkürzt hatten. Außerdem hatten die Kläger vor dem FG erfolglos die Aussetzung der Vollziehung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Nach einer Steuerfahndung hatte der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) angenommen, die Kläger hätten Steuern hinterzogen, und die zunächst ergangenen Einkommensteuerbescheide 1986 bis 1992 geändert sowie die Einkommensteuer 1993 und 1994 erstmalig festgesetzt. Die Einsprüche hatten nur zum Teil Erfolg.

Mit der Klage machen die Kläger geltend, der Verdacht der Steuerhinterziehung habe sich nicht bestätigt. Einen Antrag auf Bewilligung von PKH lehnte das FG ab. Die dagegen von den Klägern persönlich eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.