Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids 2002, gegen den sie rechtzeitig Einspruch erhoben hat. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb abweichend von der Erklärung festgestellt, weil er Zinsen an eine Stiftung mit Sitz in Liechtenstein unter Hinweis auf § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) für nicht abziehbar hielt. Nachdem das FA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, stellte die Klägerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem Finanzgericht (FG). Der Antrag hatte keinen Erfolg. Das FG hielt an seiner in einem früheren Verfahren geäußerten Auffassung fest, die Stiftung sei eine Domizilgesellschaft. Die Anwendung des § 160 AO 1977 verstoße nicht gegen Europarecht. Die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) beträfen anders gelagerte Sachverhalte. Die Beschwerde ließ das FG nicht zu.
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