BFH - Beschluss vom 05.11.2003
I B 105/03
Normen:
FGO § 128 Abs. 2, 3 § 116 Abs. 1 § 155 ; ZPO § 321a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 359

Außerordentliche Beschwerde; NZB gegen FG-Beschlüsse

BFH, Beschluss vom 05.11.2003 - Aktenzeichen I B 105/03 - Aktenzeichen I B 106/03

DRsp Nr. 2004/872

Außerordentliche Beschwerde; NZB gegen FG-Beschlüsse

1. Eine NZB gegen finanzgerichtliche Beschlüsse ist unzulässig.2. Eine außerordentliche Beschwerde ist im Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit seit Inkrafttreten des ZPO -Reformgesetzes mit Einfügung des § 321 a in die ZPO nicht mehr gegeben.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2, 3 § 116 Abs. 1 § 155 ; ZPO § 321a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erhob am 14. August 2000 vor dem Finanzgericht (FG) Klage gegen die streitbefangenen Bescheide und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung --AdV--). Über den Aussetzungsantrag hat das FG am 2. Dezember 2002 mündlich verhandelt. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin erklärte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, dass er den Antrag zurücknehme. Darauf stellte das FG das Verfahren durch Beschluss vom 2. Dezember 2002 ein.