BFH - Beschluß vom 25.01.2000
VII B 15/00
Normen:
FGO § 33 Abs. 3, § 69 Abs. 3, § 70 S. 2, § 128 ; GVG § 17a Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 868

Außerordentliche Beschwerde; Steuerstrafverfahren; Finanzrechtsweg

BFH, Beschluß vom 25.01.2000 - Aktenzeichen VII B 15/00

DRsp Nr. 2001/13309

Außerordentliche Beschwerde; Steuerstrafverfahren; Finanzrechtsweg

1. Zu den Gründen für die Nichtstatthaftigkeit einer Beschwerde. 2. Sind während eines laufenden Steuerstrafverfahrens durch die Steufa Steuerbescheide, die Pfändungsverfügungen zugrunde liegen, von der sachlich zuständigen Veranlagungsstelle beim FA und nicht von der Steufa erlassen worden, sind die Pfändungsverfügungen im Vollstreckungsverfahren nach der AO erlassen worden. Das hat die Folge, dass der Finanzrechtsweg gegeben ist.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 3, § 69 Abs. 3, § 70 S. 2, § 128 ; GVG § 17a Abs. 3 S. 2;
Fundstellen
BFH/NV 2000, 868