FG Düsseldorf - Urteil vom 13.05.2002
1 K 5072/00 E
Normen:
EStG § 32b Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 34 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 34 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
DB 2002, 2685
EFG 2002, 1454

Außerordentliche Einkünfte; 1/5-Regelung; negatives verbleibendes Einkommen; Arbeitslosengeld; Progressionsvorbehalt - Einkommensteuererhöhende Auswirkung des Progressionsvorbehalts nur bei positivem zu versteuerndem Einkommen

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2002 - Aktenzeichen 1 K 5072/00 E

DRsp Nr. 2002/13585

Außerordentliche Einkünfte; 1/5-Regelung; negatives verbleibendes Einkommen; Arbeitslosengeld; Progressionsvorbehalt - Einkommensteuererhöhende Auswirkung des Progressionsvorbehalts nur bei positivem zu versteuerndem Einkommen

Bei der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte kann die Regelung über den Progressionsvorbehalt (wegen Bezugs von Arbeitslosengeld) nur tariferhöhend berücksichtigt werden, wenn das nach der sog. 1/5-Regelung zu ermittelnde verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Bezüge (Steuersatz-Einkommen) positiv ist.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 34 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 34 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. In der Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger u.a. einen Betrag von 240.000 DM als Entschädigung für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers bei der "W" AG (Anlage N des Klägers). Die Kläger beantragten, den nach Abzug des Freibetrages nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes - EStG - verbleibenden Betrag von 204.000 DM ermäßigt zu besteuern. Für die Klägerin erklärten die Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 7.424 DM sowie den Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 9.765 DM (Anlage N der Klägerin).