Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers als außerordentliche der ermäßigten Besteuerung unterliegen.
Der aus der ehemaligen DDR stammende Kläger kam im Oktober 1989 nach Hamburg. Am 29.3.1990 schloss er mit der A GmbH & Co. KG, Berlin, - KG - die Schuhpflegeartikel unter dem Namen "Y" vertreibt, einen "Beratervertrag". In diesem Vertrag heißt es:
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