BFH - Beschluss vom 12.04.2006
X B 53/05
Normen:
EStG § 32c Abs. 3 § 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1463
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 20400/00

Außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG

BFH, Beschluss vom 12.04.2006 - Aktenzeichen X B 53/05

DRsp Nr. 2006/18649

Außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG

1. Außerordentliche Einkünfte, die nach § 34 EStG 1997 einem ermäßigten Steuersatz unterliegen, können nur nachrangig zum Verlustausgleich herangezogen werden.2. Ein tarifbegünstigter Gewinn ist zum Verlustausgleich heranzuziehen, wenn und soweit ein solcher durch voll steuerpflichtige Einkünfte nicht möglich ist.

Normenkette:

EStG § 32c Abs. 3 § 34 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat lässt dahingestellt, ob die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO entspricht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht vor.