BFH - Urteil vom 06.09.2006
XI R 38/04
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 408
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 02.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 735/02

Außerordentliche Einkünfte; Zusammenballung; Vergleich über Schadensersatzansprüche

BFH, Urteil vom 06.09.2006 - Aktenzeichen XI R 38/04

DRsp Nr. 2007/676

Außerordentliche Einkünfte; Zusammenballung; Vergleich über Schadensersatzansprüche

1. Außerordentliche Einkünfte i. S. der §§ 34 Abs. 1 und Abs. 2, 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sind nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem VZ zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerlichen Belastungen entstehen.2. Entschädigungen sind nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Stpfl. im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) im Streitjahr 1994 von seinem Arbeitgeber gezahlte Betrag in Höhe von 1 990 000 DM gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tarifermäßigt zu besteuern ist.