OLG München - Urteil vom 18.04.2012
7 U 3882/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 630; GmbHG § 38 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 12591/08

Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages eines GmbH-Geschäftsführers wegen Drohung mit der Einschaltung der Staatsanwaltschaft und der Aufsichtsbehörde; Rechtsfolgen der Beendigung der Organstellung hinsichtlich des Anstellungsvertrages

OLG München, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 7 U 3882/11

DRsp Nr. 2012/19975

Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages eines GmbH-Geschäftsführers wegen Drohung mit der Einschaltung der Staatsanwaltschaft und der Aufsichtsbehörde; Rechtsfolgen der Beendigung der Organstellung hinsichtlich des Anstellungsvertrages

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 4.8.2011 (Az.: 3 O 12591/08) im Kostenpunkt aufgehoben und ansonsten abgeändert wie folgt:

a)

Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten nicht durch die außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 6.9.2006 zum 6.9.2006, sondern zum 31.12.2007 geendet hat.

b) 2. 3. 4. 5.