LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.09.2016
7 Sa 113/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 511/15

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines KundendienstmonteursUnwirksamkeit der Kündigung, da der Nachweis, dass der Arbeitnehmer das Vermögen des Arbeitgebers vorsätzlich geschädigt hat, nicht geführt ist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 113/16

DRsp Nr. 2017/873

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kundendienstmonteurs Unwirksamkeit der Kündigung, da der Nachweis, dass der Arbeitnehmer das Vermögen des Arbeitgebers vorsätzlich geschädigt hat, nicht geführt ist

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 9. Dezember 2015, Az. 4 Ca 511/15, wird insgesamt (einschließlich des Antrags auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses) auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses vom 13. April 2015, die Weiterbeschäftigung des Klägers sowie einen von der Beklagten in zweiter Instanz hilfsweise gestellten Auflösungsantrag.

Die Beklagte produziert und vertreibt hochwertige technische Bürosysteme und unterhält Niederlassungen im gesamten Bundesgebiet. Sie beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist gebildet.

1. 2. 3.