LAG Köln - Urteil vom 11.02.2015
11 Sa 703/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2399/14

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schadenssachbearbeiters bei einem Versicherungsunternehmen wegen Verdachts des Arbeitszeitbetruges

LAG Köln, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 703/14

DRsp Nr. 2015/15096

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schadenssachbearbeiters bei einem Versicherungsunternehmen wegen Verdachts des Arbeitszeitbetruges

Zu den Anforderungen an die Dringlichkeit des Verdachts

1. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, kommt "an sich" als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S. von § 626 Abs. 1 BGB in Betracht. 2. Auch der Verdacht einer schwerwiegenden arbeitsvertraglichen Verfehlung kann zum Ausspruch einer Kündigung genügen, wobei der Verdacht auf konkrete Tatsachen gründen und dringend sein muss. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Verdacht zutrifft. 3. Ein solcher Verdacht kann nicht damit begründet werden, dass ein Arbeitnehmer sich zu bestimmten Zeiten nicht an seinem Arbeitsplatz im Großraumbüro aufgehalten hat, sofern nicht vorgetragen wird, was der Arbeitnehmer in diesen Zeiten tatsächlich getan hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2014 - 18 Ca 2399/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3.