Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16.04.2019 (
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.08.2018 (
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers im Termin am 16.04.2019 entstanden sind, die der Kläger zu tragen hat.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
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