LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.06.2020
1 Sa 422/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 613/19

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen nicht korrekter Bedienung des Zeiterfassungssystems

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2020 - Aktenzeichen 1 Sa 422/19

DRsp Nr. 2020/13651

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen nicht korrekter Bedienung des Zeiterfassungssystems

1. Wiederholte Unpünktlichkeit eines Arbeitnehmers ist nur dann an sich geeignet, die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen, wenn sie den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verletzung (Verweigerung) seiner Arbeitspflicht erreicht hat. 2. Auch der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S. von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. 3. Beides zusammen genommen stellt einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum und in diesem fast durchgängig morgens seine Arbeit zu spät aufgenommen hat und zudem nach dem regulären Arbeitszeitende erbrachte Arbeitszeiten unzutreffend als Nach-Rahmenzeiten erfassen ließ, obwohl es sich tatsächlich um Nacharbeit von Fehlzeiten im Sinne der geltenden Dienstvereinbarung Arbeitszeit handelte.