ArbG Mainz, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 613/19
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen nicht korrekter Bedienung des Zeiterfassungssystems
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2020 - Aktenzeichen 1 Sa 422/19
DRsp Nr. 2020/13651
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen nicht korrekter Bedienung des Zeiterfassungssystems
1. Wiederholte Unpünktlichkeit eines Arbeitnehmers ist nur dann an sich geeignet, die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen, wenn sie den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verletzung (Verweigerung) seiner Arbeitspflicht erreicht hat.2. Auch der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S. von § 626 Abs. 1BGB darzustellen.3. Beides zusammen genommen stellt einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum und in diesem fast durchgängig morgens seine Arbeit zu spät aufgenommen hat und zudem nach dem regulären Arbeitszeitende erbrachte Arbeitszeiten unzutreffend als Nach-Rahmenzeiten erfassen ließ, obwohl es sich tatsächlich um Nacharbeit von Fehlzeiten im Sinne der geltenden Dienstvereinbarung Arbeitszeit handelte.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.