LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.04.2015
11 Sa 2288/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 275;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 10407/14

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit und wegen Verletzung der Arbeitspflicht

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 2288/14

DRsp Nr. 2017/3182

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit und wegen Verletzung der Arbeitspflicht

Eine Verletzung der Arbeitspflicht kommt grundsätzlich nach vorheriger Abmahnung zunächst nur als Grund für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht (BAG - 2 AZR 182/06 - 07.12.2006). Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses besteht darüber hinaus nur, wenn die Voraussetzungen einer sogenannten beharrlichen Arbeitsverweigerung vorliegen, die eine Nachhaltigkeit im Willen voraussetzt (hier: verneint).

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.11.2014 - 38 Ca 10407/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 275;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.