OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.07.2017
9 U 9/15
Normen:
HGB § 89 b;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 18.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 9/09

Außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages wegen der Weigerung des Unternehmers, einen Buchauszug zu erteilenBerechnung des AusgleichsanspruchsBerücksichtigung der Sogwirkung einer Marke und der Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2017 - Aktenzeichen 9 U 9/15

DRsp Nr. 2017/17450

Außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages wegen der Weigerung des Unternehmers, einen Buchauszug zu erteilen Berechnung des Ausgleichsanspruchs Berücksichtigung der Sogwirkung einer Marke und der Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters

1 Weigert sich der Unternehmer grundlos, dem Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen, kommt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Vertrages durch den Handelsvertreter in Betracht.2 Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b Abs. 1 BGB sind nur die vom Handelsvertreter geworbenen Kunden zu berücksichtigen. Fällt das erste Geschäft des Unternehmers mit einem bestimmten Kunden in die Vertragszeit des Handelsvertreters, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters für die Werbung dieses Kunden mitursächlich war.3. Für einen Billigkeitsabschlag (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 HGB) können zum einen die Sogwirkung einer Marke und zum anderen Umsatzverluste des Unternehmers durch eine Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters nach Ende des Vertrages eine Rolle spielen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18.10.2013 - 8 O 9/09 KfH - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. 2. 3. 4. II. III. IV. V. VI.