OLG München - Endurteil vom 08.02.2018
23 U 1932/17
Normen:
HGB § 89a Abs. 1; HGB § 89b; ZPO § 301;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 653/15

Außerordentliche Kündigung des HandelsvertretervertragesAnforderungen an die Begründung der KündigungZulässigkeit eines Teilurteils

OLG München, Endurteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 23 U 1932/17

DRsp Nr. 2018/4515

Außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages Anforderungen an die Begründung der Kündigung Zulässigkeit eines Teilurteils

1. Macht ein Handelsvertreter nach außerordentlicher Kündigung des Vertrages durch den Geschäftsherrn verschiedene Ansprüche (hier: Buchauszug, Schadensersatz, Ausgleichsanspruch) geltend, so kann nicht über einzelne Ansprüche durch Teilurteil entschieden werden, da über gemeinsame Vorfragen aller Ansprüche, nämlich Wirksamkeit und Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung, nur einheitlich entschieden werden kann. 2. Ein wichtiger Grund für die Kündigung des Handelsvertretervertrages liegt darin, dass der Handelsvertreter umfangreiches Datenmaterial aus den Datenbanken des Geschäftsherrn auf seinen privaten E-Mail-Account herunter lädt. 3. Eine Angabe von Kündigungsgründen in der Kündigungserklärung ist nicht erforderlich. Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung sind alle Gründe zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorlagen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 05.05.2017, Az. 1 HK O 653/15 in Ziffer III. insgesamt und in Ziffer VI. hinsichtlich der Abweisung des Antrags zur Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs nach § 89b HGB aufgehoben.

II.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. IV. V.