OLG München - Endurteil vom 01.03.2017
7 U 1146/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 314;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 13168/13

Außerordentliche Kündigung von Verträgen über Hausverwaltung, Hausmeisterbetreuung und Finanzbuchhaltungsdienstleistungen wegen verbaler Entgleisungen des Auftragnehmers

OLG München, Endurteil vom 01.03.2017 - Aktenzeichen 7 U 1146/16

DRsp Nr. 2017/3470

Außerordentliche Kündigung von Verträgen über Hausverwaltung, Hausmeisterbetreuung und Finanzbuchhaltungsdienstleistungen wegen verbaler Entgleisungen des Auftragnehmers

Kündigt der Geschäftsführer einer GmbH, die sich gegenüber ihrem Auftraggeber zur Erbringung von Hausverwaltungs-, Hausmeister- und Finanzbuchhaltungsdienstleistungen verpflichtet hat, an, er werde vom Geschäftsführer der Auftraggeberin keinerlei Weisungen mehr entgegen nehmen, dieser sei "kein Manager, sondern ein Mitläufer, ein reiner Verwalter des Elends und die ungeeignetste Person, um mögliche Weichen für die Zukunft zu stellen", so berechtigt dies die Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung der geschlossenen Verträge.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 5.2.2016 aufgehoben.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

IV.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 314;

Gründe

I.