Aussetzung bei angestrebter Anwendung des § 32c EStG auf freiberufliche Einkünfte
FG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen V 1/01
DRsp Nr. 2005/14835
Aussetzung bei angestrebter Anwendung des § 32cEStG auf freiberufliche Einkünfte
1. Im Hinblick auf das auf Grund des Vorlagebeschlusses des BFH vom 24.02.1999 X R 171/96, BStBl II 1999, 450 zur Verfassungswidrigkeit des § 32cEStG anhängige Normenkontrollverfahren vor dem BVerfG 2 BvL 2/99 und die Bindung aller Gerichte an die zu erwartende Entscheidung des BVerfG gemäß § 31BVerfGG ist eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74FGO auch in einem Fall möglich, in dem es darum geht, ob die Tarifbegünstigung des § 32cEStG auch auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 anzuwenden ist.2. Vom BVerfG im Fall einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 32cEStG möglicherweise vorgesehene Anpassungsmaßnahmen dürften nicht nur den Klägern des Ausgangsverfahrens der Entscheidung des BVerfG zugute kommen, sondern auch Klägern anderer Verfahren, die im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des BVerfG ruhen oder ausgesetzt sind und deren Fälle mit dem Fall des Ausgangsverfahrens vergleichbar sind.