Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
Streitig ist, ob die Antragstellerin nach §§ 36 ff. Rennwett- und Lotteriegesetz in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung (BGBl. I 2021,
Die Antragstellerin betreibt verschiedene Internetplattformen, auf denen sie Glücksspiele mit Gewinnmöglichkeit in Form von virtuellen Automatenspielen anbietet. Mit Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 27 Satz 1 AO vom 30.09.2021 übernahm der Antragsgegner vom nach § 45 Satz 1 RennwLottG zuständigen Finanzamt ... die Besteuerung des virtuellen Automatenspiels der Antragstellerin.
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