Der gemäß § 69 Abs. 4 S. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Antrag ist insoweit begründet, als das Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung in Höhe der tenorierten Sicherheitsleistung zu gewähren ist.
Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
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